
Sofern eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt, sollte umgehend qualifizierter Rat in Anspruch genommen werden.
Wir bieten Ihnen nicht nur rechtlichen, sondern auch steuerlichen Rat aus einer Hand.
Wir haben unten im Text lediglich der guten Ordnung halber den Text des § 371 Abgabenordnung (AO) zur Selbstanzeige abgedruckt. Hieraus ist ersichtlich, dass eine Vielzahl von Voraussetzungen für eine Strafbefreiung zu beachten sind.
Wenn die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige in Betracht kommt, sollte umgehend gehandelt werden, da bei Entdeckung durch die Steuerbehörden die Strafbefreiung nicht mehr möglich ist.
Auf der anderen Seite sollte aber auch nicht panikartig reagiert und kühler Kopf bewahrt bleiben. Schließlich lassen Fehler die Strafbefreiung womöglich entfallen und es sind eine Vielzahl an weiteren Problemkreisen tangiert.
So müssen beispielsweise Beamte trotz Selbstanzeige mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Vielleicht sind aber auch andere Straftatbestände verwirklicht, für welche es keine Strafbefreiung gibt.
Auch muss darüber Klarheit herrschen, dass die Steuer auch bezahlt werden muss, es müssen also die finanziellen Mittel bereit gestellt werden.
Der aktuelle Steuerberater sollte nach Möglichkeit nicht in die Beratung einbezogen werden. Erfährt dieser von anderweitigen Einkünften, die bislang nicht angegeben worden sind, ist er verpflichtet, diese bei den zukünftigen Steuererklärungen anzugeben. Andernfalls macht er sich selbst strafbar.
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§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
- 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
- a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
- b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
- c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
- d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
- e)ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
- 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
- 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
- 4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.